Das Schulgesetz des Landes NRW bestimmt im § 21 Absatz 2:
„Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Schulen für Kranke können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Abs. 5 einbezogen werden.“
Für die Erich-Kästner-Schule gilt die Ferienordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.