Das aktuelle Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen räumt (u. a.) chronisch kranken Schülerinnen und Schülern eine Gewährung von Nachteilsausgleichen ein. Dabei soll der Nachteilsausgleich im Sinne des Wortes den durch die chronische Erkrankung entstehenden Nachteil ausgleichen. Unseren Schülerinnen und Schülern sollen somit durch ihre Erkrankung bzw. durch ihre Beeinträchtigungen im Unterricht und bei Leistungsnachweisen keine Nachteile gegenüber ihren Mitschülerinnen und Mitschülern an ihrer Heimatschule entstehen.
Ein Nachteilsausgleich wird stets sehr individuell geplant und gestaltet. Dabei wird durch den Nachteilsausgleich kein Vorteil verschafft oder gar eine Bevorzugung eingeräumt, sondern es wird der betroffenen Schülerin/dem betroffenen Schüler ein erfolgreiches Lernen ermöglicht. Sie können ihre Leistungen auf eine Art einbringen, die ihren Einschränkungen gerecht wird.
Rechtliche Grundlagen des Nachteilsausgleichs
Grundgesetz NRW, Artikel 3, Absatz 3 Satz 2:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Sozialgesetzbuch IX, Teil 2, Kapitel 10, § 126: (1):
„Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.“
Schulgesetz NRW, § 2, Absatz 9:
„Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.“
Ausbildungsordnung Primarstufe, AO-GS, §4:
Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.
Ausbildungsordnung Sekundarstufe I, APO-SI, §9, Absatz 1:
Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
Ausbildungsordnung Sekundarstufe II, APO-GOSt, §13, Absatz 7:
Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.